Feuerwehrzufahrten und Co
Rettungswege, Feuerwehrbewegungs- und -aufstellflächen.
Im Notfall ist es wichtig, dass Feuerwehr und Rettungsdienste schnell zum Einsatzort gelangen. Häufig werden Straßen, Feuerwehrzufahrten und Rettungswege teilweise unbewusst zugeparkt oder verstellt. Aufgrund der Größe und Breite der Feuerwehrfahrzeuge ist eine Durchfahrtbreite von mindestens drei Metern auf allen Straßen und Durchfahrten notwendig (vgl. StVZO §32 Abs. 1 sowie aktuelle Rechtsprechung). Vor Kreuzungen und Einmündungen müssen parkende Fahrzeuge fünf Meter Abstand halten (vgl. StVO § 12 Abs. 3). Auch wenn noch ein PKW an Ihrem geparkten Auto vorbei passt – gerade in Kurvenbereichen und Engstellen haben Feuerwehrfahrzeuge gegebenfalls keine Chance vorbeizukommen. Vor und in Feuerwehrzufahrten, Feuerwehrbewegungs- und -aufstellflächen besteht absolutes Park- und Halteverbot (vgl. StVO §12 Abs. 1).